Dienstag, 10. Dezember 2013

Speditionslehre - ADSp

Schönen guten Tag meine lieben,

in dieser kleinen, feinen Lektion werde ich euch einiges über die ADSp beibringen.
Allem voran natürlich was das überhaupt ist:

Unter der Abkürzung ADSp verbergen sich die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
Soweit so gut aber gibt es auch eine erklärung dazu?


Definition ADSp:

Die ADSp sind spezielle Geschäftsbedingungen für den Transport von Unternehmerverbänden bestehend aus Industrie, Groß-, Einzel-, Außenhandel, Spedition und Logistik.



Soviel dazu, schlüsseln wir das ganze doch einmal etwas präziser auf.

Wie der Name schon sagt sind es Spediteursbedingungen, also belaufen sich diese nur auf spezielle Verkehrsgeschäfte. Dies sind spezielle Rechtsgeschäfte die sich an bestimmte Verträge halten:

- Speditionsvertrag
- Frachtvertrag
- Lagervertrag
- Sonstige (Verkehrs-) Geschäfte

ABER

Ja, hier kommt das klassische aber. Denn bei Zusatzleistungen die Speditionsfremd sind, sind die ADSp nicht anzuwenden wie zum Beispiel:

- Güter verkaufsfertig herzurichten
- Möbel aufstellen
- Textilien für den Handel aufbereiten
- usw.

Zudem gibt es einen Anwendungsausschluss. In den folgenden Fällen gelten die ADSp nicht:

- Verpackungsarbeiten
- Beförderung und Lagerung von Umzugsgut
- Kran und Montagearbeiten
- Schwer- und Großraumtransporten

Desweiteren wird die ADSp auf einen bestimmten Personenkreis eingegrenzt, was auf Gewerbliche oder Selbstständige Personen zutrifft. Für Verkehrsverträge mit Privatpersonen sind die ADSp nicht vorgesehen.

Wie ihr vielleicht bereits ahnt sind die ADSp lang und voller Bürokratischer ausdrücke. Genauer gesagt behandelt die ADSp ganze 30 Absätze die "Ziffern" genannt werden. Die Zähle ich hier einmal sehr grob auf, denn die meisten von ihnen haben noch einige unterpunkte:



Ziffern der ADSP:


1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

2. Anwendungsbereich

3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, gefährliches Gut.

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, verwiegung und Untersuchung des Gutes

5. Zollamtliche Abwicklung

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht

7. Kontrollpflichten des Spediteurs

8. Quittung

9. Weisungen

10. Frachtüberweisung, Nachnahme

11. Fristen

12. Hindernisse

13. Ablieferung

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteur

15. Lagerung

16. Angebote und Vergütung

17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen

19. Aufrechnung, zurückbehaltung

20. Pfand- und Zurückbehaltungspflicht

21. Versicherrung des Gutes

22. Haftung des Spediteurs

23. Haftungsbegrenzungen

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung

25. Beweislast

26. Außervertragliche Ansprüche

27. Qualifiziertes Verschulden

28. Schadenanzeige

29. Speditionsversicherung

30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Mann-o-mann, ist das mal eine Liste. Wie ihr vielleicht bereits bemerkt habt, lässt sich diese liste in Drei kategorien unterteilen:

- 1.-12: Allgemeine Pflichten und Bedingungen
- 13.-20: Vertragspflichten
- 21.-30: Versicherung und Haftung


Auf die 3 Wichtigsten Ziffern gehe ich einmal genauer ein.


ADSp - Ziffer 3:

Diese Ziffer behandelt die kompletten Übermittlungspflichten des Versenders/Absenders gegenüber des Spediteurs/Frachtführers. Sie verpflichten den Versender, dem Spediteur bei der Auftragserteilung die wichtigen Informationen zu übermitteln, die er für die sachgerechte Organisation des Auftrages benötigt.

Diese Informationen schlüssel ich hier einmal auf:

- Adressen von Versender und Empfänger
- Zeichen und/oder Nummern
- Anzahl, Art und inhalt der Packstücke
- Eigenschaften des Gutes, sofern folgende Güter gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
                      - Gefährliche Güter
                                            Dabei ist dem Spediteur mitzuteilen:
                                                                  - Genaue Art der Gefahr
                                                                  - (sofern Erforderlich) Vorsichtsmaßnahmen
                                                                  - Klassifizierung des GG
                      - Lebende Tiere und Pflanzen
                      - Leicht verderbliche Güter
                      - Besonders Wertvolle Güter
                      - Geld, Wertpapiere oder Urkunden
- Sonstige Informationen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erforderlich sind




ADSp - Ziffer 6:

Diese Ziffer  behandelt wiederum die allgemeinen Pflichten der Verpackung sowie der Kennzeichnung eines Gutes sowie dessen klassifizierung als Packstückes.

Zum Beispiel muss folgendes auf einem Paket bzw. eines Packstückes:

- Absender- und Empfängeradresse
- Zeichen
- Fortlaufende Nummerierung
- Symbole für die Handhabung (z.B.: "Zerbrechlich")

Desweiteren ist es eine Pflicht, eventuell vorhandene ehemalige Kennzeichnungen oder Nummern von wiederverwendeten Verpackungen zu entfernen oder zu Überzeichnen.

Moment mal, was ist denn genau ein "Packstück"?

Ein Packstück ist entweder eine abgeriegelte Kiste wie zum Beispiel ein Karton, eine Holzkiste, ein Container oder auch eine ganze Wechselbrücke, kann aber auch eine einzelne, zusammengemischte Palette sein. Die bedingung für ein Packstück, also ein Mindestmaß ist das "Gurtmaß". Dies lautet wie folgt:






Hierzu ein Beispiel:

Eine Kiste hat einen maximalen Umfang von 68 cm und eine maximale kante von 40 cm.
68cm + 40 cm = 108cm = 1,08m = Packstück

Generell ist aber auch eine zusammengemischte Palette ein Packstück, denn alleine die Größte kante, egal wie voll die Palette beladen ist, ist bereits 1,2m lang. Eine Hängeversendung, Fleisch zum Beispiel, ist ebenfalls direkt ein Packstück. Als letztes eine Definition:



Definition Packstücke:

Packstücke sind einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete Einheiten z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, sowie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggongs, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus (Flugcontainer"), sowie Hängeladungen.



ADSp - Ziffer 7:

Diese Ziffer regelt sämtliche Schitt- und Kontrollstellen. Sie verpflichten den Spediteur, ein- und ausgehende Sendungen an alle Schnittstellen zu kontrollieren. Eine Schnittstelle liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Das Packstück wechselt von einer Rechtsperson auf eine andere
                      - z.B.: vom Nahverkehrsunternehmer auf den Spediteur, übergabe von Packstücken

2. Das Packstück wird am Ende einer Beförderungsstrecke abgeliefert
                      - z.B.: Übergabe des Pakstückes an den Finalen Empfänger

Hier kann es natürlich mehrere Schnittstellen geben, jedoch immer mindestens zwei: Bei Abholung und bei Auslieferung.


An diesen Schnittstellen hat die empfangende Rechtsperson bzw. der Empfänger folgendes zu kontrollieren:

- Vollzähligkeit der Packstücke (Nicht der inhalt!)
- Identität (Richtigkeit von Kennzeichnung und Nummerierung)
- äußerlich sichtliche beschädigungen
- Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen (Bei Wechselbrücken, Containern, Sattelaufliegern, etc.)
- Unregelmäßigkeiten sind zu Dokumentieren (Auf dem Frachtbrief zu vermerken)


Hierbei unterscheidet man jedoch zwischen zwei Kontrollen:

1) Schnittstellenkontrolle
- Verpflichtung des Spediteurs an allen Schnittstellen Anzahl, Identität und den äußeren Zustand der Packstücke zu Kontrollieren sowie Unregelmäßigkeiten zu Dokumentieren.

2) Auftragskontrolle
- Verpflichtung des Spediteurs mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs zu arbeiten.



Das war das wichtigste aus der ADSp. Wie immer wünsche ich euch viel Spaß und Erfolg beim Lernen.



























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