Samstag, 28. September 2013

Politik - Mutterschutzgesetz

Moin moin und hallo meine lieben.

In dieser lektion geht es um das Mutterschutzgesetz

Dieses Schutzgesetz bewahrt werdende Mütter in der Schwangerschaft und nach der Entbindung des Kindes vor einer Kündigung oder benachteiligung. Allerdings schützt es nicht nur die Mutter, sondern es nützt auch dem Vater des Kindes, allerdings etwas weniger. Darauf komme ich später noch einmal Zurück.

"Ich bin Schwanger, was nun?"

Was nun? Ich erkläre es euch.
Sobald die werdende Mama von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, muss sie ihren Arbeitgeber unverzüglich, das bedeutet sobald sie es ganz sicher weiß, darüber informieren.

Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden. Das Gewerbeaufsichtsamt kontrolliert dann, das der werdenden Mutter keine Risiken innerhalb der Firma entstehen. Es kontrolliert die Firma auf die Einhaltung des Gesetzes und schützt die schwangere Arbeitnehmerin vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz. Gleichzeitig wird sie aber auch vor Finanziellen Einbußen und dem Arbeitsplatzverlust bewahrt.

Junge, junge, der Gesetzgeber macht eine ganze menge zum Schutze des Arbeitnehmers. Aber der Arbeitgeber muss hier einiges bedenken. Gehen wir doch mal auf die Pflichten des Arbeitnehmers ein.

Wie wir alle Wissen werden Schwangere im Laufe der Schwangerschaft immer anfälliger für die verschiedensten Einflüsse. Zudem tragen sie ja jetzt ein Zweites Leben mit sich rum und ihre Anstrengung wächst dadurch sehr. Daher müssen sich werdende Mütter oft Ausruhen und können nicht die ganze Körperliche Arbeit leisten, die sie außerhalb der Schwangerschaft leistet. Also muss der Arbeitgeber etwas tun, um ihr diese Ruhemöglichkeiten zu geben und sie nicht zu sehr zu Belasten.

Der Arbeitgeber muss daher entsprechende Maßnahmen treffen, damit sie sich Ausruhen kann. Dazu zählen:

- Bequeme Sitzgelegenheiten
- Ein Ruheraum mit Liegegelegenheit
- Häufigere Pausen

Wenn man da einmal genauer drüber nachdenkt kann das ganz schön ins Geld gehen für den Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber würden es also eher in Betracht ziehen, die werdende Mama durch eine andere Arbeitskraft zu ersetzen, um sich diese Kosten zu sparen. Aber zum Glück für die Arbeitnehmerin hat der Gesetzgeber sich einen Speziellen Schutz für Schwangere ausgedacht. Dem Arbeitgeber ist es nämlich verboten, die Schwangere Arbeitnehmerin zu entlassen. Dieses Kündigungsverbot gilt allerdings nur für den Arbeitgeber und gilt bis 4 monate nach der Entbindung. Allerdings ist die Arbeitnehmerin dann meistens wieder voll Einsatzfähig, ausser sie beantragt ihre Elternzeit.

Moment mal, was ist denn jetzt wieder eine Elternzeit?

Nun, die Elternzeit ist ein weiterer Schutz für die Eltern, und heisst eigentlich Erziehungszeit. Diese Zeit kann Mutter oder Vater beantragen und sie beträgt 12 Monate. Diese 12 Monate müssen allerdings nicht an einem Stück genommen werden, gilt aber auch nur für einen der beiden Elternteile. Allerdings lässt sich die Elternzeit aufsplitten. Dazu ein Beispiel zur verdeutlichung:


Beispiel Erziehungsurlaub:

Lisa ist Überglücklich nach der Geburt ihres Sohnes, jedoch möchte sie nicht nach 4 Monaten schon wieder direkt in die Arbeit. Sie beschließt sich also dazu, 4 weitere Monate Erziehungsurlaub zu nehmen.
Nachdem ihr Sohn 3 Jahre Alt wurde sollte er in einen Kindergarten kommen, allerdings ist noch kein freier Platz frei. Dieser wird erst in 7 Monaten frei. Da ihre Tagesmutter bereits gekündigt ist, nimmt sich Lisa ihre letzten 8 Monate Erziehungsurlaub, um ihren Sohn tagsüber zu betreuen.


 Jetzt wisst ihr was ich mit Aufsplitten meinte. Aber halt, war da nicht eben die Rede vom Vater?
Ja ganz genau, da Greift das Mutterschutzgesetz auch für den Vater. Dieser kann ebenfalls Elternzeit beantragen. Es gibt dafür zwei Möglichkeiten: Entweder nimmt einer der Eltern Alleine die 12 Monate oder die Eltern Teilen sich die Elternzeit. in dem Falle wird die Elternzeit sogar auf 14 Monate erhöht.

Dazu wieder ein Beispiel:

Lisa nimmt die ersten 4 Monate nach dem arbeitseintritt wieder Elternzeit. Als sie dann wieder Arbeiten möchte, jedoch noch keine Nanny gefunden hat, entschließt sich ihr Mann Steven dazu, sich 6 Monate Elternzeit zu nehmen. Als ihr Sohn dann 3 wurde, und kein Kindergartenplatz frei wurde, nimmt sich Lisa die letzten 4 Monate der Elternzeit um ihren Sohn zu betreuen. Damit haben die beiden die vollen 14 Monate ausgeschöpft.


Soviel also zur Elternzeit, aber hat man in der Zeit wirklich vollkommen frei?
Nicht ganz, die Maximale Arbeitszeit wird lediglich reduziert auf maximal 30 Stunden pro Woche.

Aber was ist mit der Finanzierung? Bekommt man während der Elternzeit nun auch den vollen Lohn?

Nicht ganz, innerhalb der Elternzeit bekommt der Elternteil, der die Elternzeit gerade beansprucht einen Ausgleich. Da die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche eingedampft wird, wird auch der Lohn auf 65% eingedampft und Elterngeld genannt. Dieses Elterngeld beläuft sich auf Mindestens 300€ und auf Maximal 1800€. Dies ist jedoch Einkommensabhängig. Erst erscheint es relativ wenig, jedoch ist das Elterngeld komplett Steuerfrei und Abgabenfrei, also ein Netto-Betrag. Fassen wir einmal zusammen:


Elterngeld:

- beläuft sich auf 67% des Einkommens
- Mindestens 300€
- Maximal 1800€
- komplett Steuer- und Abgabenfrei


Kommen wir nun zu dem Beschäftigungsverbot für die werdende Mama. Es gibt verschiedene Bedingungen, womit das Beschäftigungsverbot beginnt. Wenn der Arzt der werdenden Mutter bescheinigt, das das Leben von Mutter oder Kind im zuge der Arbeit gefährdet ist, sie sich Gesundheitliche Schäden zuziehen können oder Folgeschäden entstehen können, so gilt für den Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot. Aber da ist noch vieles mehr, ich zähle sie hier einmal auf.


Die werdende mutter darf nicht beschäftigt werden wenn:

- sie nach dem Fünften Schwangerschaftsmonat durchgehend in einer stehenden Position arbeiten muss
- sie bei der Arbeit gefahr läuft, sich eine Berufskrankheit zuzuziehen
- bei Akkord oder Fleißarbeit
- Bei Mehr oder Nachtarbeit
- bei der Arbeit mit Gesundheitsgefährdenden Stoffen, dazu gehören:
           -> Gase
           -> Dämpfe
           -> Strahlen


Ein generelles Beschäftigungsverbot, auch wenn keine dieser bedingungen erfüllt sind, gilt für:

- Sechs wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Entbindung
- Acht Wochen vor und nach der Entbindung von Frühgeburten
- Zwölf wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.)



 Als letztes gehe ich auf das besondere kündigungsverbot ein. Das Kündigungsverbot des Arbeitgebers beginnt mit der bekanntwerdung der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung des Kindes.


Man man man, das ist aber eine Ganze menge, aber im Grunde ist es das beste System um die werdende Mutter zu Schützen.

So das wars erstmal für den Mutterschutz, ich wünsche euch viel Spaß und Erfolg beim Lernen.

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